Wer jede Zahlung beim Import als endgültigen Aufwand behandelt, kann den Warenwert zu hoch ansetzen. Besteht ein Anspruch auf Abzug oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer, kann diese zunächst Liquidität beanspruchen, ohne dauerhaft zum Warenwert zu gehören.

Ob dieser Anspruch besteht, hängt von der tatsächlich geltenden Rechtsordnung und den Umständen des Importeurs ab.

Der Anspruch und der Zahlungszeitpunkt sind zwei Fragen

Eine als Umsatzsteuer bezeichnete Position auf einem Lieferangebot belegt für sich allein noch keine Abzugsberechtigung. Diese muss anhand der jeweils geltenden Voraussetzungen und Unterlagen feststehen.

Auch bei bestehender Berechtigung kann ein zeitlicher Abstand bleiben: Wer die Steuer zunächst bezahlt und erst später verrechnet oder erstattet bekommt, muss den Betrag zwischenfinanzieren. Eine spätere Verrechnung ist kein Zahlungseingang bei Warenankunft. Andere zulässige Abrechnungsverfahren können den Zeitpunkt verändern.

Zwei Summen statt eines vermischten Stückpreises

Hypothetisches Rechenbeispiel – die Zahlen dienen nur zur Veranschaulichung; sie sind weder unser Angebot noch Marktpreise.

Angenommen, ein berechtigter Importeur erhält 100 Küchenmaschinen. Waren und nicht rückforderbare Kosten bis zum Lager betragen insgesamt 15.000 €. Zusätzlich zahlt er 3.000 € Einfuhrumsatzsteuer im Voraus; diese sei vollständig abziehbar. Währung und Beträge dienen nur der Rechnung, sie stellen keinen gesetzlichen Steuersatz dar.

Bei Ankunft werden 18.000 € benötigt, also 180 € pro Gerät. Für den Warenkostenvergleich bleiben nach Aussonderung der abziehbaren Steuer 15.000 € oder 150 € pro Gerät. Wer 180 € als dauerhafte Kosten ansetzt, überschätzt sie; wer nur 150 € finanziert, hat die anfängliche Steuerzahlung nicht gedeckt.

Besteht kein Abzugs- oder Erstattungsanspruch, ändert sich die Rechnung. Die Behandlung muss aus dem tatsächlichen Anspruch folgen, nicht aus der gewünschten Marge.

Führen Sie in Ihrer Importkalkulation je eine Summe für Warenkosten und Liquiditätsbedarf bei Ankunft; nehmen Sie nur nachweislich abzugs- oder erstattungsfähige Steuer in die gesonderte Steuerposition auf.

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